Rechtsgrundlage: § 29 StVZO und Anlage VIII
Die Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung ergibt sich aus § 29 StVZO. Welche Fristen für welche Fahrzeugart gelten, ist in Anlage VIII zur StVZO festgelegt. Diese Anlage unterscheidet zwischen Personenkraftwagen, Krafträdern, Wohnmobilen, Anhängern und Nutzfahrzeugen – jeweils mit eigenen Regelfristen und in einigen Kategorien zusätzlich nach zulässiger Gesamtmasse oder Verwendungszweck differenziert.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regelfristen der Anlage VIII zusammen. Maßgeblich ist immer die jeweils gültige Fassung – wir verzichten bewusst auf Sondertarife, Preise oder Wartezeiten, weil diese nicht im Gesetz stehen.
Pkw: 36 Monate zur Erst-HU, danach alle 24 Monate
Für Personenkraftwagen schreibt Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO einen 24-Monats-Rhythmus vor. Eine Sonderregel gilt für fabrikneue Pkw: Bei Erstzulassung verschiebt sich die erste HU auf 36 Monate nach der Zulassung. Erst ab der zweiten HU greift dann der reguläre Zwei-Jahres-Takt.
Die AU (Abgasuntersuchung) ist seit 2010 fester Bestandteil der HU und wird im gleichen Termin und mit der gleichen Plakette dokumentiert.
Krafträder: alle 24 Monate
Für Krafträder gilt nach Anlage VIII ebenfalls die 24-monatige Regelfrist. Eine verlängerte Erstfrist wie beim Neufahrzeug-Pkw besteht für Krafträder nicht – die erste HU ist also bereits zwei Jahre nach Erstzulassung fällig.
Wohnmobile: gestaffelt nach zulässiger Gesamtmasse
Wohnmobile werden nach zulässigem Gesamtgewicht (zGG) eingestuft. Anlage VIII sieht folgende Differenzierung vor:
- Wohnmobile bis 3,5 t zGG: wie Pkw – 36 Monate zur Erst-HU, danach alle 24 Monate.
- Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t zGG: 24-Monats-Takt; ab dem 6. Jahr nach Erstzulassung verkürzt sich der Takt auf 12 Monate.
- Wohnmobile über 7,5 t zGG: jährliche HU.
Im Wohnmobilbereich bietet sich zusätzlich die Gasprüfung nach DVGW G607 an, die separat von der HU durchgeführt wird und für Versicherungs- und Sicherheitsfragen relevant ist.
Anhänger: nach zGG und Verwendungszweck
Anhänger fallen ebenfalls unter § 29 StVZO, die Frist hängt aber stark von Bauart und zulässiger Gesamtmasse ab:
- Anhänger bis 750 kg zGG: Regelfrist 24 Monate.
- Anhänger über 750 kg bis 3,5 t zGG: Regelfrist 24 Monate; verkürzte Fristen können je nach Verwendung (z. B. gewerbliche Nutzung) gelten.
- Anhänger über 3,5 t zGG: 24-Monats-Takt; ab dem 6. Jahr nach Erstzulassung jährliche HU.
Wer einen Anhänger mit Tempo-100-Zulassung im Bestand hat, sollte zusätzlich die Voraussetzungen für die Tempo-100-Plakette beachten – diese ist bauartabhängig und unabhängig von der HU-Frist.
Lkw, Busse und schwere Nutzfahrzeuge
Für Lkw über 3,5 t zGG, Busse und Sattelzugmaschinen gelten verkürzte Fristen. Die konkreten Werte sind in Anlage VIII Nr. 2.1 StVZO geregelt und liegen typischerweise bei 12 Monaten. Bei Personenbeförderung (Taxen, Mietwagen, Krankenwagen) kommen zusätzlich BOKraft-Untersuchungen hinzu, die wir in unserer Prüfstelle ebenfalls anbieten.
Was passiert bei Fristüberschreitung?
Wird die HU mehr als zwei Monate überzogen, ist nach § 29 Abs. 7 StVZO eine erweiterte Hauptuntersuchung mit ergänzender Prüftiefe durchzuführen.
Wichtig zur Fristberechnung: Nach § 29 Abs. 9 StVZO startet die nächste Frist immer ab dem ursprünglichen Fälligkeitsmonat, nicht ab dem tatsächlichen Vorführtag. Wer überzieht, „verkürzt“ damit faktisch den Zeitraum bis zur nächsten HU.
Konkrete Bußgeldbeträge bei Überschreitung sind im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog geregelt und werden regelmäßig angepasst. Wir nennen hier bewusst keine Eurobeträge, weil sie nicht aus dem Gesetz selbst, sondern aus einer veränderlichen Rechtsverordnung stammen.
AU als Bestandteil der HU
Bis 2010 war die Abgasuntersuchung (AU) ein eigenständiger Termin mit eigener Plakette. Seit der Zusammenlegung ist die AU integraler Bestandteil der Hauptuntersuchung – sie wird im Rahmen der HU mitgeprüft, im selben Bericht dokumentiert und über die HU-Plakette ausgewiesen. Eine separate AU-Plakette gibt es seitdem nicht mehr.
Die AU prüft das Abgasverhalten des Fahrzeugs und die korrekte Funktion der Abgasreinigungssysteme. Welche Prüftiefe vorgesehen ist, hängt von Antriebsart und Schadstoffklasse ab. Bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose (OBD) wird zusätzlich der Fehlerspeicher ausgelesen.
Kennzeichen und ruhende Zulassung
Bei einem Kennzeichen nach § 9 Abs. 3 FZV ist das Fahrzeug nur in den im Kennzeichen vermerkten Monaten zugelassen. Die HU-Frist läuft jedoch auch außerhalb des Saisonzeitraums weiter; die Plakette muss spätestens zum nächsten Saisonbeginn gültig sein. Wer also eine HU-Frist während der Stilllegung verstreichen lässt, kann das Fahrzeug zum Saisonstart nicht ohne Nachholuntersuchung in Betrieb nehmen.
Wird ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (frühere „Stilllegung“), ruht zwar die Zulassung, die HU-Pflicht entsteht aber bei Wiederzulassung erneut – spätestens dann muss eine gültige HU vorliegen.
Welche Unterlagen müssen Sie zur HU mitbringen?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Letzten HU-Bericht (sofern vorhanden) – hilft bei wiederkehrenden Mängeln
- Bei Änderungen am Fahrzeug: Eintragungen, Teilegutachten oder ABE
HU in Neuenkirchen – ohne Termin
Wir führen Hauptuntersuchungen inkl. AU in unserer KÜS-Prüfstelle in der Dieselstr. 29 in Neuenkirchen durch – für Pkw, Motorräder, Anhänger, Wohnmobile, Lkw und Busse. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich; kommen Sie einfach während unserer Öffnungszeiten vorbei.
Häufige Fragen zu HU-Fristen
Gilt die 36-Monate-Regel auch beim Gebrauchtwagenkauf?
Nein. Die 36-Monate-Frist gilt nur für die erste Hauptuntersuchung nach Erstzulassung. Beim Kauf eines gebrauchten Pkw übernimmt der neue Halter die laufende 24-Monats-HU-Frist – das auf der Plakette ausgewiesene Datum bleibt unverändert.
Ändert sich die HU-Frist bei einem Halterwechsel?
Nein. Ein Halterwechsel oder Eigentümerwechsel hat keinen Einfluss auf die HU-Frist. Maßgeblich bleibt das auf der Plakette dokumentierte Fälligkeitsdatum.
Welche HU-Frist gilt für Wohnmobile?
Die Frist hängt von der zulässigen Gesamtmasse (zGG) ab: bis 3,5 t alle 24 Monate, von 3,5 bis 7,5 t in der Regel ebenfalls 24 Monate, ab 7,5 t jährlich. Maßgeblich ist Anlage VIII StVZO.
Brauchen Anhänger eine HU?
Ja. Anhänger mit zGG bis 750 kg und ohne Bremse alle 24 Monate, schwerere Anhänger und solche mit gewerblicher Nutzung in kürzeren Intervallen. Die genauen Fristen ergeben sich aus Anlage VIII StVZO.
Gilt die HU-Frist auch bei Kennzeichen?
Ja. Die HU-Frist läuft kalendarisch durch – auch in der Stillstandsphase. Eine HU kann jedoch außerhalb des Saisonzeitraums durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug auf eigenem Grund bewegt oder per Anhänger zur Prüfstelle gebracht wird.
Quellen und Hinweis
Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von § 29 StVZO und Anlage VIII StVZO, einsehbar unter gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung.



